Treppenlift steuerlich absetzen: zwei Wege und ihre Grenzen

Keine Steuerberatung: Diese Seite erklärt die Rechtslage allgemein (Stand 10/2026). Ob und wie viel Sie absetzen können, hängt von Ihrem Einzelfall ab. Fragen Sie dazu eine Steuerberatung, einen Lohnsteuerhilfeverein oder Ihr Finanzamt.

Kann man einen Treppenlift steuerlich absetzen?

Ja, auf einem von zwei Wegen. Entweder als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG, wenn der Lift aus gesundheitlichen Gründen nötig ist (§ 33 EStG, Stand: 10/2026). Oder als Handwerkerleistung nach § 35a EStG: Dann ermäßigt sich die Einkommensteuer um 20 % der Arbeitskosten, höchstens um 1.200 € im Jahr (§ 35a EStG, Stand: 10/2026). Für dieselben Kosten gibt es nicht beides (§ 35a EStG, Stand: 10/2026).

Weg 1: außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG

Entstehen Ihnen zwangsläufig größere Aufwendungen als den meisten Steuerpflichtigen, wird der Teil vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen, der Ihre zumutbare Belastung übersteigt (§ 33 EStG, Stand: 10/2026). Diese zumutbare Belastung liegt je nach Familienstand und Kinderzahl bei 1 bis 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte. Berechnet wird sie in drei Stufen: für den Teil bis 15.340 €, den Teil bis 51.130 € und den Teil darüber (§ 33 EStG; BFH-Pressemitteilung zur zumutbaren Belastung, Stand: 10/2026).

Brauche ich ein amtsärztliches Attest?

Nein. Der Bundesfinanzhof hat 2014 entschieden, dass die medizinische Notwendigkeit eines Treppenlifts nicht formalisiert nachzuweisen ist – ein amtsärztliches Gutachten ist also keine Voraussetzung (BFH, VI R 61/12, Stand: 10/2026). Nachweisen müssen Sie die Notwendigkeit trotzdem: Das Finanzgericht hatte im Fall nach freier Beweiswürdigung zu entscheiden, etwa über ein Sachverständigengutachten (BFH-Pressemitteilung, Stand: 10/2026). Ein ärztliches Attest aus der Zeit vor dem Einbau ist deshalb sinnvoll. Das ist unsere Empfehlung, keine gesetzliche Pflicht.

Und der Zuschuss der Pflegekasse?

Er mindert die Kosten, die Sie als außergewöhnliche Belastung ansetzen können. Nach den amtlichen Hinweisen des Bundesfinanzministeriums sind Ersatz und Unterstützungen von dritter Seite zum Ausgleich der Belastung von den berücksichtigungsfähigen Aufwendungen abzusetzen, es sei denn, die Erstattung führt zu steuerpflichtigen Einnahmen (EStH 2025, H 33.1–33.4, Stand: 10/2026). Das trifft auf den Zuschuss nicht zu, denn Leistungen aus einer Pflegeversicherung sind steuerfrei (§ 3 Nr. 1a EStG, Stand: 10/2026). Angesetzt wird also nur, was Sie nach Abzug des Zuschusses selbst tragen. Das gilt auch, wenn der Zuschuss erst im folgenden Jahr ausgezahlt wird, Sie aber schon im Jahr der Ausgabe mit ihm rechnen konnten (EStH 2025, H 33.1–33.4, Stand: 10/2026). Zum Zuschuss selbst: Treppenlift-Zuschuss der Pflegekasse.

Weg 2: Handwerkerleistung nach § 35a EStG

Außergewöhnliche Belastung oder Handwerkerleistung: was gilt wann?

Steuerliche Wege im Vergleich, Stand: 10/2026
MerkmalAußergewöhnliche BelastungHandwerkerleistung
Rechtsgrundlage§ 33 EStG (§ 33 EStG)§ 35a Abs. 3 EStG (§ 35a EStG)
Was zähltzwangsläufige Aufwendungen für Lift und Einbaunur Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten (BMF-Schreiben zu § 35a)
Wirkungmindert das Einkommen, soweit die zumutbare Belastung überschritten istmindert die Steuer um 20 %, höchstens um 1.200 € im Jahr
Nachweismedizinische Notwendigkeit, kein amtsärztliches Attest nötig (BFH, VI R 61/12)Rechnung und Zahlung auf das Konto des Handwerkers
Ausgeschlossen–bei öffentlich geförderter Maßnahme mit zinsverbilligtem Darlehen oder steuerfreiem Zuschuss

Beides kombinieren? Für dieselben Kosten nicht: Was als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wurde, zählt nicht noch einmal nach § 35a (§ 35a EStG, Stand: 10/2026). Den Teil der Aufwendungen, der wegen der zumutbaren Belastung nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wird, können Sie laut Bundesfinanzministerium aber über § 35a geltend machen (BMF-Schreiben zu § 35a, Stand: 10/2026).

Diese Unterlagen sollten Sie sammeln

Was ein Lift insgesamt kostet und wie hoch die Wartung im Jahr ausfällt, steht im Kostenüberblick.

Häufige Fragen zum Treppenlift und zur Steuer

Kann ich die Kosten für einen Treppenlift von der Steuer absetzen?

Ja, auf einem von zwei Wegen: als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG, soweit die Kosten die zumutbare Belastung übersteigen, oder als Handwerkerleistung nach § 35a EStG mit 20 Prozent der Arbeitskosten, höchstens 1.200 Euro im Jahr. Für dieselben Kosten gibt es nicht beides.

Brauche ich für den Treppenlift ein amtsärztliches Gutachten?

Nein. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 06.02.2014 (VI R 61/12) muss die medizinische Notwendigkeit eines Treppenlifts nicht formalisiert nachgewiesen werden. Belegen müssen Sie sie trotzdem, zum Beispiel mit einem ärztlichen Attest.

Wie hoch ist die zumutbare Belastung?

Je nach Familienstand und Kinderzahl 1 bis 7 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte. Berechnet wird sie stufenweise: für den Teil bis 15.340 Euro, den Teil bis 51.130 Euro und den Teil darüber.

Zählt die Wartung des Treppenlifts als Handwerkerleistung?

Der ADAC nennt Einbau und Wartung als Handwerkerleistung, und die Beispielliste des Bundesfinanzministeriums zu § 35a EStG führt die TÜV-Kontrolle des Treppenlifts ausdrücklich auf. Angesetzt werden nur Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten, nicht das Material.

Bekomme ich den Steuerbonus für Handwerker auch bei einem KfW-Kredit?

Nein. Für öffentlich geförderte Maßnahmen mit zinsverbilligtem Darlehen oder steuerfreiem Zuschuss ist die Ermäßigung nach § 35a EStG ausgeschlossen, laut Bundesfinanzministerium für die ganze Maßnahme.